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§ 2 Durchführung eines automatisationsunterstützen Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2012

§ 2.

Zusätzlich zu Anfragen gemäß § 1 sind periodisch programmgesteuerte Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen gewährter Beihilfen im Rahmen des Datenaustausches vorzunehmen. Derartige Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Datenverbund der öffentlichen Universitäten und dessen Rückmeldung sind mittels Datenleitung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

20007770

Dokumentnummer

NOR40137878

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