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§ 1 Durchführung eines automatisationsunterstützen Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2012

§ 1.

Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen anlässlich der Gewährung von Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind von den Abgabenbehörden mittels Datenleitung direkt beim Datenverbund der öffentlichen Universitäten durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

20007770

Dokumentnummer

NOR40137877

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