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§ 5 Weingesetz-Formularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.2012

2. ABSCHNITT

Sonstige Formblätter Erntemeldung

§ 5

Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1 Weingesetz 2009) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Erntemeldung zu verwenden. Auch Weinbaubetriebe ohne aktuelle Ernte haben eine Erntemeldung (Leermeldung) zu erstatten. Die Erntemeldung kann auch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstattet werden.

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