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§ 6 Weingesetz-Formularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.2012

Bestandsmeldung

§ 6

Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 31. Juli (Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 Weingesetz 2009) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Bestandsmeldung zu verwenden. Auch Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen Weinbestand verfügen (Vollablieferer), haben eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen. Wird am Stammdatenerhebungsblatt gemäß § 9 mitgeteilt, dass in dem auf die Erntemeldung folgenden Jahr kein Bestand vorliegen wird, so ist eine gesonderte Bestandsmeldung nicht erforderlich. Die Bestandsmeldung kann auch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstattet werden.

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