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§ 4 Weingesetz-Formularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.2012

Ausgabe und Weiterleitung der Formblätter

§ 4

(1) Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 2009 sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von Betrieben auszugeben, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 1997 der Zuschlag erteilt wurde. Diese Betriebe haben automationsunterstützt in den bei der Bundeskellereiinspektion gemäß § 26 Weingesetz 2009 einge­richteten Betriebskataster folgende Daten, detailliert für jeden einzelnen Empfänger, einzugeben: Betriebsnummer, Name und Vorname, Betriebsadresse und Zustelladresse (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer), die ausgegebene Stückzahl, die Nummern der ausgegebenen Formblätter und das Datum der Ausgabe.

(2) Werden nicht ausgefüllte Transportbescheinigungen und Begleitpapiere durch andere Personen oder Betriebe als diejenigen gemäß Abs. 1 weitergegeben, so sind von diesen insbesondere darüber Aufzeichnungen zu führen, zu welchem Zeitpunkt, an wen, in welcher Anzahl und mit welchen fortlaufenden Nummern Formblätter weitergegeben wurden. Sie haben dem zuständigen Bundeskellerei­inspektor jährlich zum 31. Juli eine Kopie dieser Unterlagen zu übermitteln.

(3) Der inländische Empfänger hat innerhalb einer Woche ab Empfang des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapiers oder der Transportbescheinigung zu übermitteln.

(4) Bei Versendungen von Weinbauerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten hat der inländische Versender mindestens drei Tage vor der Versendung zur Ermöglichung von Kontrolltätigkeiten gemäß Art. 28 Abs. e der VO (EG) Nr. 436/2009 den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu verständigen. Vom Versender ist innerhalb einer Woche ab Versendung des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapiers zu übermitteln.

(5) Der Versender hat bei Export des Weinbauerzeugnisses in Drittländer eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle gemäß Art. 27 Abs. 1 in Zusammenhang mit Anhang IX der VO (EG) Nr. 436/2009 mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk „AUSGEFÜHRT“ versehen ist, innerhalb einer Woche an den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu übermitteln.

(6) Der Empfänger hat bei Import des Weinbauerzeugnisses aus einem Drittland dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Dokumentes VI 1 gemäß Art. 43 Abs. 1 in Zusammenhang mit Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor innerhalb einer Woche zu übermitteln.

(7) Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse ist unabhängig von einem tatsächlichen Transport ebenfalls eine Transportbescheinigung auszustellen.

(8) Die Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 2009 sind nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgegeben oder weitergeleitet worden sind, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Dies gilt ebenfalls für nicht verwendete, auch unverwendbar gewordene, Formblätter.

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