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§ 3 Weingesetz-Formularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.2012

Traubentransporte

§ 3

Bei der Beförderung von Trauben/Maische gemäß Art. 25 lit. a ii) der VO (EG) Nr. 436/2009 durch den Traubenerzeuger selbst, oder für seine Rechnung durch einen Dritten, der nicht Empfänger ist, ab seinem eigenen Weingarten bis zur Weinbereitungsanlage des Empfängers, die in der gleichen Weinbauzone gelegen ist, kann anstelle einer Transportbescheinigung ein von der Bundeskellerei­inspektion herausgegebenes EDV-mäßig verarbeitetes Datenblatt vom Empfänger verwendet werden. Dieses Datenblatt ist jeweils binnen einer Woche ab Montag derjenigen Woche, die dem Tag des Empfanges der Trauben/Maische folgt, vom Empfänger an den für ihn zuständigen Bundeskellerei-inspektor zu übermitteln.

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