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§ 2 Weingesetz-Formularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.2012

Transportbescheinigung, Begleitpapier

§ 2

(1) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein:

  1. 1. von einem Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus, wenn die Beförderung im Bundesgebiet entweder beginnt oder endet;
  2. 2. von einer Transportbescheinigung, wenn die Beförderung im Bundesgebiet sowohl beginnt als auch endet.

(2) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen, abgesehen in den Fällen des Art. 25 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009, von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier“) begleitet sein, das die Angaben gemäß Anhang VI Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu enthalten hat.

(3) Die Transportbescheinigung ist vom Versender und Empfänger zu unterfertigen. Das Begleitpapier ist vom Versender zu unterfertigen.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Dokumente:

  1. 1. gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 276 vom 19. September 1992, S 1) oder,
  2. 2. der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedsstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18. Dezember 1992, S 17)

    zu verwenden sind.

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