früher § 12
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 10.
(1) Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2) Bei der erstmaligen Erstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung haben die haushaltsleitenden Organe im Eingabefeld „Istzustand aus dem letzten Bericht nach § 7 Wirkungscontrollingverordnung“ gemäß Anhang 2 und im Eingabefeld „Istzustand zum 31.12. n-1“ gemäß Anhang 3, das bei der erstmaligen Erstellung „Istzustand zum 31.12.2011“ genannt wird, jenen Istwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben, der dem Planwert des Entwurfes des Bundesvoranschlags 2013 zugrunde liegt.
(3) § 1, die Bezeichnungen der §§ 9 und 10 (neu) und der Anhang 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 106/2025 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 9 und 10 (alt) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2011 außer Kraft.
früher § 12
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
20007393
Dokumentnummer
NOR40269598
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