Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1.
Die Verordnung regelt die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlages.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
20007393
Dokumentnummer
NOR40269595
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)