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§ 1 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2025

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).

1. Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1.

Die Verordnung regelt die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlages.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

20007393

Dokumentnummer

NOR40269595

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