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§ 9 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2025

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).

früher § 11

3. Abschnitt

Technische Umsetzung

§ 9.

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den haushaltsleitenden Organen eine technische Eingabemöglichkeit für die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag und in den Teilheften (§§ 4, 5 und 7) zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die maximale Größe der Eingabefelder festzulegen.

früher § 11

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

20007393

Dokumentnummer

NOR40269597

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