§ 9 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).

Berücksichtigung von Empfehlungen des Rechnungshofes

§ 9.

Der Rechnungshof kann im Bundesvoranschlagsentwurf je Globalbudget gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Empfehlungen des Rechnungshofes“ Auszüge von Empfehlungen aus Prüfberichten im Zusammenhang mit den Angaben zur Wirkungsorientierung anfügen. Die Empfehlungen sind mit einer Quellenangabe zu versehen und bis zu einem von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festgelegten Zeitpunkt einzupflegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

20007393

Dokumentnummer

NOR40131032

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