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Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 0

Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Kurztitel

Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 10/2011

Typ

Vertrag – Agentur der EU für Grundrechte

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Unterzeichnungsdatum

16.06.2010

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Langtitel

Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

StF: BGBl. III Nr. 10/2011 (NR: GP XXIV RV 788 AB 950 S. 85 . BR: AB 8404 S. 790 .)

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. Dezember bzw. 21. Dezember 2010 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(im Folgenden „Agentur“ genannt),

Unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 (im Folgenden: Verordnung) zur Errichtung der „Agentur der Europäischen Union für Grundrechte“,

Unter Bezugnahme auf Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung, der bestimmt, dass die Agentur ihren Amtssitz in Wien hat,

Im Hinblick darauf, dass Artikel 26 der Verordnung festlegt, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“ genannt) auf die Agentur Anwendung findet; im Hinblick darauf, dass Artikel 24 der Verordnung festlegt, dass für das Personal der Agentur die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gelten,

Im Hinblick darauf, dass auch die am 20. Jänner 2000 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften1 (im Folgenden „Durchführungsmodalitäten“ genannt) für die Agentur gilt,

Im Hinblick darauf, dass für die Umsetzung bestimmter Artikel des genannten Protokolls und der Durchführungsmodalitäten sowie für zusätzliche Angelegenheiten weitere Bestimmungen getroffen werden müssen,

Sind wie folgt übereingekommen:

___________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2000.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126230

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