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Artikel 1 Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Agentur:

a) sind alle Bezugnahmen auf die Europäische Union als Bezugnahmen auf die Agentur zu verstehen;

b) sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union als Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Agentur zu verstehen;

c) sind mit Ausnahme der Artikel 6, 12, 14 und 15 des Protokolls Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission als Bezugnahmen auf den Verwaltungsrat der Agentur zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126217

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