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Artikel 2 Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 2

Sitz

1. Der Sitz der Agentur umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Agentur für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Agentur festgelegt.

2. Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Agentur einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen.

Schlagworte

Büroräumlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126218

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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