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Artikel 3 Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 3

Abgaben und Gebühren für Rechtsgeschäfte

Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Agentur beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Schlagworte

Beurkundungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126219

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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