Artikel 3
Abgaben und Gebühren für Rechtsgeschäfte
Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Agentur beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Schlagworte
Beurkundungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20007121
Dokumentnummer
NOR40126219
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