Artikel 4
Beamte und sonstige Bedienstete
1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 bis 14 des Protokolls und des Artikels 4 der Durchführungsmodalitäten, genießen Beamte und sonstige Bedienstete der Agentur die folgenden Privilegien und Immunitäten:
a) im Einklang mit Artikel 11 (c) des Protokolls die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Agentur unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
b) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
c) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug einzuführen;
d) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Angestellten der UNIDO gewährt werden; zur Regelung der Ausübung dieses Rechts wird ein Zusatzabkommen geschlossen werden.
2. Neben den in Absatz 1 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Direktor oder die Direktorin der Agentur, sofern er oder sie nicht österreichischer Staatsbürger oder österreichische Staatsbürgerin ist oder den ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.
3. Neben den in Absatz 1 genannten Privilegien und Immunitäten genießen alle Hauptabteilungsleiter und alle Sektionsleiter, sofern sie den Dienstgrad AD9 oder höher besitzen und nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden. Das Gleiche gilt für jene weiteren Kategorien von Bediensteten, die vom Direktor oder der Direktorin der Agentur mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der Agentur namhaft gemacht werden.
4. In Bezug auf Sachverständige, die mit der Agentur zusammenarbeiten, sowie alle sonstigen Personen, die die Agentur zu einer Zusammenarbeit einlädt, werden die österreichischen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre Einreise nach Österreich, ihren Aufenthalt und ihre Abreise zu erleichtern. Sollten Sichtvermerke erforderlich sein, so werden sie zusammen mit jeder für die Erledigung dieser Formalitäten nötigen Hilfe so rasch wie möglich und kostenlos erteilt.
5. Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in Artikel 11 (b) des Protokolls und Absatz 3 dieses Artikels genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in diesen Bestimmungen beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Quarantänevorschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20007121
Dokumentnummer
NOR40126220
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