vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 5

Tagungen der Agentur

Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden für von der Agentur einberufene Tagung benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der Agentur einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126221

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)