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Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Kurztitel
Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Agentur der EU für Grundrechte
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Unterzeichnungsdatum
16.06.2010
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Langtitel
Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
StF: BGBl. III Nr. 10/2011 (NR: GP XXIV RV 788 AB 950 S. 85 . BR: AB 8404 S. 790 .)
Sprachen
Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. Dezember bzw. 21. Dezember 2010 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
(im Folgenden „Agentur“ genannt),
Unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 (im Folgenden: Verordnung) zur Errichtung der „Agentur der Europäischen Union für Grundrechte“,
Unter Bezugnahme auf Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung, der bestimmt, dass die Agentur ihren Amtssitz in Wien hat,
Im Hinblick darauf, dass Artikel 26 der Verordnung festlegt, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“ genannt) auf die Agentur Anwendung findet; im Hinblick darauf, dass Artikel 24 der Verordnung festlegt, dass für das Personal der Agentur die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gelten,
Im Hinblick darauf, dass auch die am 20. Jänner 2000 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften1 (im Folgenden „Durchführungsmodalitäten“ genannt) für die Agentur gilt,
Im Hinblick darauf, dass für die Umsetzung bestimmter Artikel des genannten Protokolls und der Durchführungsmodalitäten sowie für zusätzliche Angelegenheiten weitere Bestimmungen getroffen werden müssen,
Sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2000.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20007121
Dokumentnummer
NOR40126230
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