Artikel 4
Artikel 4: Feststellen von Bankinformationen |
Der bisherige Artikel 18 des Rechtshilfevertrages 1995 wird umbenannt und erhält die Bezeichnung Artikel 21 und gemäß Artikel 4 Absatz 1 bis 5 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird der folgende Text als Artikel 18 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt:
„Artikel 18: |
FESTSTELLEN VON BANKINFORMATIONEN |
- (1) a) Auf Ersuchen des ersuchenden Staates ermittelt der ersuchte Staat nach den Bestimmungen dieses Artikels unverzüglich, ob die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Banken über Informationen verfügen, ob eine bestimmte natürliche oder juristische Person, die einer Straftat verdächtig wird oder wegen einer solchen angeklagt ist, Inhaber eines oder mehrerer Bankkonten ist. Der ersuchte Staat teilt die Ergebnisse dieser Nachforschungen unverzüglich dem ersuchenden Staat mit.
- b) Die unter Buchstabe a) genannten Handlungen können auch erfolgen, um festzustellen, ob es:
- i) Informationen betreffend verurteilter oder in anderer Weise in eine Straftat verwickelter natürlicher oder juristischer Personen gibt;
- ii) Informationen im Besitz von nicht zum Bankensektor gehörenden Finanzeinrichtungen vorhanden sind oder
- iii) nicht mit Bankkonten verbundene finanzielle Transaktionen gibt.
(2) Zusätzlich zu den Erfordernissen nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Vertrages hat ein Ersuchen um Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels folgende Angaben zu enthalten:
- a) die Identität der natürlichen oder juristischen Person, die für das Auffinden solcher Konten relevant ist;
- b) ausreichende Angaben, die es der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ermöglichen:
- i) in begründeter Weise den Verdacht zu hegen, dass die betreffende natürliche oder juristische Person an einer Straftat beteiligt war und dass Banken oder nicht zum Bankensektor gehörende Finanzeinrichtungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates im Besitz der angeforderten Informationen sein können, und
- ii) zur Schlussfolgerung zu kommen, dass sich die erbetene Information auf kriminalpolizeiliche Ermittlungen oder auf ein Strafverfahren bezieht;
- c) soweit wie möglich Angaben darüber, um welche Bank oder nicht zum Bankensektor gehörende Finanzeinrichtung es sich handeln kann, und andere Angaben, deren Verfügbarkeit helfen kann, den Umfang der Ermittlungen zu begrenzen.
(3) Soweit nicht ein diplomatischer Notenwechsel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderung bewirkt, werden Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel zwischen folgenden Stellen übermittelt:
- a) für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Justiz und
- b) für die Vereinigten Staaten von Amerika: der für Österreich zuständige Attaché des
- i) U.S. Department of Justice, Drug Enforcement Administration, bezüglich Angelegenheiten in dessen Zuständigkeitsbereich;
- ii) U.S. Department of Homeland Security, Bureau of Immigration and Customs Enforcement, bezüglich Angelegenheiten in dessen Zuständigkeitsbereich;
- iii) U.S. Department of Justice, Federal Bureau of Investigation, bezüglich aller anderen Angelegenheiten.
(4) Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika werden einander im Rahmen dieses Artikels bei Geldwäsche und terroristischen Aktivitäten Hilfe leisten, die nach dem Recht beider Staaten strafbar sind, sowie bei jenen anderen strafbare Handlungen, die sie einander melden werden.
(5) Der ersuchte Staat beantwortet Ersuchen um Vorlage von Aufzeichnungen über die nach diesem Artikel ermittelten Konten und Transaktionen entsprechend den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.“
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)