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Artikel 5 Rechtshilfe in Strafsachen - Protokoll (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Artikel 5

Artikel 5: Gemeinsame Ermittlungsteams

Der bisherige Artikel 19 des Rechtshilfevertrages 1995 wird umbenannt und erhält die Bezeichnung Artikel 22, und gemäß Artikel 5 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird der folgende Text als Artikel 19 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt:

„Artikel 19

GEMEINSAME ERMITTLUNGSTEAMS

(1) Gemeinsame Ermittlungsteams können mit dem Zwecke gebildet und im jeweiligen Hoheitsgebiet der Republik Österreich und der Vereinigten Staaten von Amerika eingesetzt werden, kriminalpolizeiliche Ermittlungen und Strafverfolgungen, an denen einer oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vereinigten Staaten von Amerika beteiligt sind, zu ermöglichen, wenn die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika dies für zweckmäßig erachten.

(2) Die für das jeweilige Team maßgeblichen Modalitäten, wie Zusammensetzung, Bestandsdauer, Standort, Organisation, Funktionen, Zweck und Bedingungen für die Teilnahme von Teammitgliedern aus einem Staat an Ermittlungen auf dem Gebiet eines anderen Staates, werden im Einvernehmen zwischen den betreffenden, für die Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden festgelegt, die von den jeweiligen Staaten zu bestimmen sind.

(3) Die vom jeweiligen Staat bestimmten, zuständigen Behörden treten zum Zwecke der Bildung und des Einsatzes solcher Ermittlungsteams in unmittelbaren Kontakt, es sei denn, dass sich die Staaten auf andere geeignete Kommunikationsmittel einigen, weil die außergewöhnliche Komplexität, große Tragweite oder andere diesbezügliche Umstände eine zentrale Koordinierung im Bezug auf einige oder alle Aspekte erforderlich erscheinen lassen.

(4) Verlangt die Arbeit des gemeinsamen Ermittlungsteams Ermittlungsmaßnahmen in einem der Staaten, von denen es gebildet wurde, so kann ein von diesem Staat in das Team entsandtes Mitglied die zuständigen Behörden seines Staates ersuchen, diese Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass der andere Staat/die übrigen Staaten ein Rechtshilfeersuchen einreichen muss/müssen. Die erforderliche Rechtsnorm für die Ergreifung der Maßnahme in diesem Staat ist die für innerstaatliche Ermittlungen erforderliche Rechtsnorm.“

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