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Artikel 3 Rechtshilfe in Strafsachen - Protokoll (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Artikel 3

Artikel 3: Begrenzte Verwendung zum Schutz

personenbezogener oder sonstiger Daten

(A) Artikel 7 Absatz 2 des Rechtshilfevertrages 1995 wird umbenannt und erhält die Bezeichnung Artikel 7 Absatz 4.

(B) Gemäß Artikel 9 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird der folgende Text anstelle von Artikel 7 Absatz 1 und 3 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt:

„(1) Der ersuchte Staat kann verlangen, dass der ersuchende Staat alle vom ersuchten Staat erlangten Beweismittel oder Informationen für die folgenden Zwecke verwendet:

  1. a) für die Zwecke seiner kriminalpolizeilichen Ermittlungen und Strafverfahren,
  1. c) in nicht strafrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren, die im unmittelbaren Zusammenhang zu Ermittlungen oder Verfahren stehen,
  1. i) die unter Buchstabe a) genannt sind oder
  2. ii) für die Rechtshilfe Behörden gewährt wurde, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 berechtigt sind, Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen;
  1. d) für jeden anderen Zweck, wenn die Informationen oder Beweismittel im Rahmen der Verfahren, für die sie übermittelt wurden, oder in einem der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen öffentlich bekannt wurden, und
  2. e) für jeden anderen Zweck ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des ersuchten Staates.
  3. (2) a) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass der ersuchte Staat in einem bestimmten Fall zusätzliche Bedingungen verlangen kann, wenn das spezifische Rechtshilfeersuchen ohne solche Bedingungen nicht erledigt werden könnte. Wurden zusätzliche Bedingungen gemäß dieses Buchstabens gestellt, so kann der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat Auskünfte über die Verwendung der Beweismittel und der Informationen verlangen.
  4. b) Der ersuchte Staat darf als Bedingung im Sinne von Buchstabe a) für die Bereitstellung von Beweismitteln und Informationen keine allgemeinen Einschränkungen bezüglich der Rechtsnormen des ersuchenden Staates für den Umgang mit personenbezogenen Daten auferlegen.

(3) Werden dem ersuchten Staat nach der Weitergabe an den ersuchenden Staat Umstände bekannt, die ihn veranlassen können, in einem bestimmten Fall eine zusätzliche Bedingung zu stellen, so kann der ersuchte Staat sich mit dem ersuchenden Staat ins Einvernehmen setzen, um festzulegen, inwieweit die Beweismittel und die Informationen geschützt werden können.“

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