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Artikel 4 Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 4

Grenzübergangsstelle Tosters – Mauren

(1) An der Grenzübergangsstelle Tosters – Mauren werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die liechtensteinische Grenzabfertigungsstelle ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Mauren zugeordnet.

(3) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

  1. a) die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benutzten Anlagen und Räume und zwar
  1. b) die den schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen und auf der südwestlichen Haushälfte gelegenen Büroräume.

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