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Artikel 3 Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 3

Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch – Schellenberg

(1) An der Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch – Schellenberg werden auf österreichischem und liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

  1. a) für die österreichischen Bediensteten, die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume und Anlagen, und zwar
  1. b) für die schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten, die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich oder alleine benützten Anlagen, und zwar

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