Artikel 4
Grenzübergangsstelle Tosters – Mauren
(1) An der Grenzübergangsstelle Tosters – Mauren werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die liechtensteinische Grenzabfertigungsstelle ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Mauren zugeordnet.
(3) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
- a) die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benutzten Anlagen und Räume und zwar
- einen Abschnitt der Landesstraße L 61 von der Staatsgrenze bis zum gemeinsam genutzten Abfertigungsgebäude einschließlich des Amtsplatzes,
- die im Bereich des Abfertigungsgebäudes errichteten Parkplätze,
- den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;
- b) die den schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen und auf der südwestlichen Haushälfte gelegenen Büroräume.
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