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Artikel 2 Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 2

Grenzübergangsstelle Nofels – Ruggell

(1) An der Grenzübergangsstelle Nofels – Ruggell werden auf liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die österreichische Grenzabfertigungsstelle ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Feldkirch zugeordnet.

(3) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

  1. a) die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar
  1. b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassene, südöstlich der Noflerstraße gelegene, Abfertigungsgebäude.

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