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Artikel 14 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Abschnitt V

Kosten

Artikel 14

Alle mit der Übernahme gemäß Artikel 2, Artikel 6 und Artikel 10 dieses Abkommens zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei. Alle mit der Durchbeförderung zusammenhängenden Kosten bis zum Zielstaat sowie die Kosten, die durch eine allfällige Rückübernahme erwachsen, trägt die ersuchende Vertragspartei. Es sind dies folgende Kosten:

  1. a.) die Transportkosten;
  2. b.) die Kosten für die medizinische Versorgung der durchzubefördernden Person und des Begleitpersonals;
  3. c.) die Kosten für die Verpflegung der durchzubefördernden Person und des Begleitpersonals;
  4. d.) sonstige im Rahmen der Durchbeförderung tatsächlich angefallene und in ihrer Höhe unmittelbar bestimmbare Kosten.
  5. e.) Entschädigungskosten für Begleitpersonal;
  6. f.) die Kosten für den Ersatz eines vom Begleitpersonal verursachten Schadens;
  7. g.) Kosten für den Ersatz von durch das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei verursachten Schäden an Opfer.

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