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Artikel 13 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Artikel 13

(1) Bei Durchbeförderungen auf dem Landweg wird die Begleitung bis zur Übergabe der durchzubefördernden Person an der Grenze der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt. Die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird unter Begleitung des Personals der ersuchten Vertragspartei vollzogen.

(2) Der Antrag gemäß Artikel 11 muss so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch vier (4) Werktage vor der beabsichtigten Durchbeförderung gestellt werden.

(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb kürzestmöglich Frist, längstens aber binnen achtundvierzig (48) Stunden.

(4) Die ersuchende Vertragspartei wird von der ersuchten Vertragspartei über die vollzogene Durchbeförderung und gegebenenfalls über schwerwiegende Zwischenfälle bei der Durchbeförderung unterrichtet.

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