Abschnitt IV
Durchbeförderung
Artikel 11
(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch ihr Hoheitsgebiet, die Gegenstand einer Rückführungsentscheidung sind, wenn die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt
sind.
(2) Die Durchbeförderung kann auf dem Luft- oder dem Landweg erfolgen.
(3) Die Durchbeförderung kann aus folgenden Gründen abgelehnt werden:
- a.) wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten gem. Art. 3 der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 4 vom 4.11.1950 bedroht wäre;
- b.) wenn die Person im ersuchten Staat wegen vor der Durchbeförderung begangener strafbarer Handlungen von einem Gericht anklagt oder verurteilt werden müsste.
(4) Trotz erteilter Bewilligung nimmt die ersuchende Vertragspartei die zur Durchbeförderung übernommene Person zurück:
- a.) wenn nachträglich einer Durchbeförderung entgegenstehende Tatsachen im Sinne des Absatzes 3 eintreten und den Behörden der ersuchenden Vertragspartei bekannt werden,
- b.) wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert sind oder
- c.) wenn die Durchbeförderung aus einem anderen Grund unmöglich ist.
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4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.
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