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Artikel 15 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Abschnitt VI

Datenschutz

Artikel 15

Die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen personenbezogenen Daten werden von jeder Vertragspartei in Einklang mit den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften sowie den geltenden internationalen Konventionen verwendet und geschützt.

(1) Die ersuchte Vertragspartei verwendet die übermittelten Personaldaten nur für den Fall des gegenwärtigen Abkommens. Diese Informationen betreffen ausschließlich:

  1. a.) die Personalien der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);
  2. b.) den Personalausweis, den Reisepass, sonstige Identitäts- und Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
  3. c.) sonstige zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Angaben;
  4. d.) die Aufenthaltsorte und Reisewege;
  5. e.) die der betroffenen Person ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa.

(2) Jede der beiden Vertragsparteien unterrichtet die andere Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten:

  1. a.) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur von den für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden verwendet werden. Die Weitergabe an andere Stellen darf nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erfolgen.
  2. b.) Die ersuchende Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Angemessenheit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
  3. c.) Die betroffene Person wird auf ihren Antrag über die sie betreffenden personenbezogenen Daten unterrichtet sowie über die Art der Datenverwendung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, an die sie den Antrag gestellt hat.
  4. d.) Die übermittelten personenbezogenen Daten werden nur solange aufbewahrt, wie die Erfüllung des Auftrages dies erfordert. Eine Kontrolle betreffend die Bearbeitung und Verwendung dieser Daten wird in Einklang mit der jeweiligen Rechtslage der beiden Vertragsparteien garantiert. Übermittelte personenbezogene Daten, die von der ersuchten Vertragspartei gelöscht werden, sind binnen sechs (6) Monaten auch von der ersuchenden Vertragspartei zu löschen. Die Vertragsparteien informieren einander wechselseitig über die Löschung.
  5. e.) Die beiden Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Weitergabe zu schützen. In jedem Fall genießen die übermittelten personenbezogenen Daten denselben Schutz wie Daten gleicher Art entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei.

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