Abschnitt VII
Durchführungsbestimmungen
Artikel 16
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen insbesondere über
- a.) alle Beweismittel oder Indizien, die zur Übernahme der betroffenen Person erforderlich sind,
- b.) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
- c.) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen, d.) die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen und
- e.) die Orte, insbesondere Flughäfen, an denen die Übernahmen und Durchbeförderungen der betroffenen Personen erfolgen, werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
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