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Artikel 12 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Artikel 12

Die Durchbeförderung auf dem Luftweg kann unter polizeilicher Begleitung oder unbegleitet unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  1. a.) Der Antrag gemäß Artikel 11 muss so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch achtundvierzig (48) Stunden vor der beabsichtigten Durchbeförderung gestellt werden, wenn diese Frist auf Werktage fällt. Fällt der Tag der Durchbeförderung auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen Feiertag, muss der Antrag spätestens zweiundsiebzig (72) Stunden vorher gestellt werden. Der Antrag erfolgt mittels Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, wie in Anhang 6 des Durchführungsprotokolls definiert.
  2. b.) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb kürzestmöglich Frist, längstens aber binnen achtundvierzig (48) Stunden.
  3. c.) Die Durchbeförderung muss binnen vierundzwanzig (24) Stunden abgewickelt werden.
  4. d.) Die ersuchte Vertragspartei überwacht die Zwischenlandung auf dem Transitflughafen. Sie stellt dabei insbesondere die Sicherheit bei der Abholung der durchzubefördernden Person vom Flugzeug, deren Begleitung auf dem Gelände des Flughafens, die Weiterreise und, sofern erforderlich, die Entgegennahme, Aufbewahrung und Weiterleitung von Dokumenten und Flugtickets sicher.
  5. e.) Soll die Durchbeförderung unter polizeilicher Begleitung erfolgen, ist dies im Duchbeförderungsantrag anzuzeigen. Die Begleitung wird von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.
  6. f.) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei muss während der Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten Durchbeförderungserlaubnis auszuweisen.
  7. g.) Wenn die Durchbeförderung unter polizeilicher Begleitung erfolgt, führt das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei die Durchbeförderung in Zivilkleidung und ohne Waffen durch und hat eine Durchbeförderungserlaubnis. Die Bewachung und das Einsteigen ins Flugzeug werden von der ersuchenden Vertragspartei unter Aufsicht der ersuchten Vertragspartei durchgeführt. Es kann jedoch der Fall auftreten, dass Bewachung und Einsteigen ins Flugzeug von der ersuchten Vertragpartei übernommen wird.
  8. h.) Begeht die betroffene Person im Transit eine Gesetzesübertretung, so ist primär der ersuchte Staat zuständig.
  9. i.) Die Befugnisse des Begleitpersonals beschränken sich bei der Durchführung der Durchbeförderung auf Notwehr. Darüber hinaus kann das Begleitpersonal bei Abwesenheit des Personals der ersuchten Vertragspartei oder zu dessen Unterstützung in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine unmittelbar bevorstehende schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, das die durchzubefördernde Person flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.
  10. j.) Erfolgt die Durchbeförderung unbegleitet, wird die ersuchende Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei über die vollzogene Durchbeförderung und gegebenenfalls über schwerwiegende Zwischenfälle bei der Durchbeförderung unterrichtet.

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