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Artikel 3 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

AMTSHILFE AUF ERSUCHEN

Artikel 3

(1) Die Zollverwaltungen versorgen einander über Ersuchen mit allen erforderlichen Auskünften, die die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften sicherstellen; diese Unterstützung schließt jede nötige Auskunft über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen ein, die letztendlich Zollzuwiderhandlungen darstellen oder darstellen könnten.

(2) Über Ersuchen teilen die Vertragsparteien einander mit:

  1. ob in das Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingeführte Waren rechtmäßig aus dem Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.
  2. ob aus dem Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführte Waren rechtmäßig in das Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei eingeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.

(3) Auf Ersuchen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten übernimmt die ersuchte Zollverwaltung für einen bestimmten Zeitraum eine spezielle Überwachung von Warenbewegungen, bei denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie Gegenstand von Zollvergehen sind, einschließlich Bewegungen von involvierten Personen und Transportmitteln.

(4) Die Zollbehörden der Vertragsparteien stellen über Ersuchen Unterlagen in Bezug auf den Transport und den Versand zur Verfügung, aus denen der Wert, der Ursprung, der Verbleib und der Bestimmungsort dieser Waren hervorgehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091250

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