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Artikel 2 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens Amtshilfe im Wege ihrer Zollbehörden, um die ordnungsgemäße Befolgung der Zollvorschriften zu sichern, insbesondere durch die Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung und Ahndung jeglicher Zollzuwiderhandlungen.

(2) Die Amtshilfe der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften. Die nach Absatz 1 geleistete Amtshilfe darf in allen Gerichts-, Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren der ersuchenden Vertragspartei verwendet werden und schließt Verfahren betreffend Tarifierung, Zollwert, Ursprung und andere für die Einhaltung der Zollvorschriften und Zollverfahren relevante Umstände einschließlich Strafen, Sanktionen, Beschlagnahmen, in Anspruch genommene Gesamtschuldverhältnisse und Bürgschaften ein, ist aber nicht darauf begrenzt.

(3) Die gegenseitige Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens berührt nicht die Rechtshilfe in Strafsachen; die Zollverwaltungen der Vertragsparteien dürfen aber im Verlauf jeder von einer Zollverwaltung der Vertragsparteien durchgeführten Ermittlung und im Zusammenhang mit jedem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren um Amtshilfe ersuchen oder diese leisten.

(4) Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens umfasst nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung und Beitreibung von Eingangs- und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen.

Schlagworte

Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091249

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