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Artikel 4 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wenn dies für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist, insbesondere wenn sie Informationen haben über:

  1. Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
  2. Neue Mittel und Methoden zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
  3. Waren, die Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung sind;
  4. Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden oder werden;
  5. Auswahl und Erprobung neuer Ausrüstung und Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091251

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