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Artikel 5 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

ÜBERWACHUNG VON PERSONEN, WAREN, TRANSPORTMITTELN UND ÖRTLICHKEITEN

Artikel 5

Auf Ersuchen veranlasst die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie ihrer Möglichkeiten eine zollamtliche Überwachung über:

  1. 1. Natürliche oder juristische Personen, bei denen berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie im Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei an einer Zollzuwiderhandlung beteiligt sind oder waren;
  2. 2. Sendungen, die derart befördert werden, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei sein sollen;
  3. 3. Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen im Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei benutzt werden;
  4. 4. Örtlichkeiten, wo Waren derart gelagert wurden oder werden, sodass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie in Verbindung mit Handlungen stehen, die zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei führen könnten.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091252

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