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Artikel 6 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

FORM UND INHALT VON ERSUCHEN

Artikel 6

(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelte Auskunft kann zum gleichen Zweck durch jegliche mittels Datenverarbeitung erstellte Information ersetzt werden.

(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

  1. die ersuchende Behörde;
  2. die Art des Verfahrens;
  3. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
  4. Namen und Anschriften der vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt;
  5. eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
  6. eine Darstellung der wichtigsten Fakten und der durchgeführten Untersuchungen.

(3) Ersuchen werden entweder in der Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer anderen von der ersuchten Vertragspartei akzeptierten Sprache übermittelt.

(4) Originaldokumente dürfen in Fällen verlangt werden, in denen Ablichtungen nicht ausreichen. Über besonderes Ersuchen werden Kopien dieser Originalakten, Dokumente und anderer Unterlagen amtlich beglaubigt.

(5) Übermittelte Originalakten, Dokumente und andere Unterlagen müssen sobald als möglich zurückgegeben werden.

(6) Sollte ein Ersuchen nicht den Formalerfordernissen entsprechen, so kann seine Korrektur oder Vervollständigung verlangt werden; die Anwendung vorsorglicher Maßnahmen kann aber erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091253

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