AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wenn dies für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist, insbesondere wenn sie Informationen haben über:
- – Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
- – Neue Mittel und Methoden zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
- – Waren, die Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung sind;
- – Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden oder werden;
- – Auswahl und Erprobung neuer Ausrüstung und Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
20005489
Dokumentnummer
NOR40091251
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