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Artikel 5 Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kapitel IV – Arbeitsweise, Beschlussverfahren

Artikel 5

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der O.I.V. Sie erörtert und beschließt die Vorschriften über Organisation und Funktionsweise der O.I.V. sowie die Vorschläge für allgemeine, wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und rechtliche Entschließungen und für die Einsetzung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen. Sie beschließt den Haushalt der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der bestehenden Mittel und kontrolliert und billigt die Rechnungsabschlüsse. Sie nimmt die Protokolle über Zusammenarbeit und Mitwirkung im Bereich von Rebe und Reberzeugnissen an, welche die O.I.V. mit internationalen Organisationen schließen kann. Die Generalversammlung tritt ein Mal im Jahr zusammen. Außerordentliche Tagungen können auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der O.I.V. einberufen werden.

(2) Die Generalversammlung ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Tagung Delegierte eines Drittels der Mitglieder tatsächlich anwesend sind, die mindestens die Hälfte der gewichteten Stimmen vertreten. Die Vertretung eines Mitglieds kann der Delegation eines anderen Mitglieds übertragen werden, doch darf eine Delegation nicht mehr als ein Mitglied außer dem eigenen vertreten.

  1. (3) a) Die übliche Art der Beschlussfassung der Generalversammlung über die Annahme allgemeiner, wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Vorschläge für Entschließungen wie auch über die Einsetzung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen ist der Konsens. Dies gilt gleichermaßen für den Exekutivausschuss in Ausübung seiner Befugnisse in diesem Bereich.
  1. b) Konsens ist nicht erforderlich für die Wahl des Präsidenten der O.I.V., der Vorsitzenden der Kommissionen und Unterkommissionen und des Generaldirektors sowie für die Abstimmungen über den Haushalt und die finanziellen Beiträge der Mitglieder. Er gilt auch nicht für die anderen Finanzbeschlüsse, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind.
  2. c) Gelangt die Generalversammlung oder der Exekutivausschuss bei der ersten Vorlage eines Entschließungs- oder Beschlussentwurfs nicht zu einem Konsens, so unternimmt der Präsident alle Schritte zur Konsultierung der Mitglieder, um die Standpunkte bis zur nächsten Tagung der Generalversammlung oder des Exekutivausschusses einander anzunähern. Sind alle Versuche zur Erlangung eines Konsenses gescheitert, so kann der Präsident eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit durchführen lassen, das heißt mit zwei Dritteln plus einem der anwesenden oder vertretenen Mitglieder auf der Grundlage einer Stimme je Mitglied. Ist jedoch ein Mitglied der Ansicht, dass seine grundlegenden nationalen Belange gefährdet sind, so wird die Abstimmung um ein Jahr verschoben. Wird diese Haltung später vom Minister für auswärtige Angelegenheiten oder von einer anderen zuständigen politischen Stelle des betreffenden Mitglieds schriftlich bestätigt, so findet keine Abstimmung statt.
  1. (4) a) Die Wahl des Präsidenten der O.I.V., der Vorsitzenden der Kommissionen und Unterkommissionen sowie des Generaldirektors erfolgt durch eine Abstimmung mit gewichteter qualifizierter Mehrheit, das sind zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, sofern sich die Hälfte plus eines der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den Kandidaten ausgesprochen haben. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so findet innerhalb von höchstens drei Monaten eine außerordentliche Generalversammlung statt. Während dieses Zeitraums bleiben der derzeitige Präsident, die derzeitigen Kommissions- und Unterkommissionsvorsitzenden oder der derzeitige Generaldirektor im Amt.
  2. b) Die Amtszeit des Präsidenten der O.I.V., der Kommissions- und der Unterkommissionsvorsitzenden beträgt drei Jahre. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt fünf Jahre; die Wiederwahl ist unter denselben Bedingungen wie bei der ersten Wahl für eine weitere fünfjährige Amtszeit zulässig. Die Generalversammlung kann den Generaldirektor mit den gleichen kombinierten Mehrheiten wie bei seiner Wahl jederzeit abberufen.

(5) Die Abstimmung über den Haushalt und die finanziellen Beiträge der Mitglieder erfolgt mit gewichteter qualifizierter Mehrheit, das sind zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Generalversammlung ernennt unter denselben Bedingungen einen Rechnungsprüfer auf gemeinsamen Vorschlag des Generaldirektors und des Präsidiums der O.I.V. bei positiver Stellungnahme des Exekutivausschusses.

(6) Die Amtssprachen sind Französisch, Spanisch und Englisch. Die entsprechende Finanzierung ist in Anlage 2 dieses Übereinkommens festgelegt. Die Generalversammlung kann sie jedoch erforderlichenfalls nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a anpassen. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder werden weitere Sprachen mit denselben Finanzierungsmodalitäten hinzugefügt, insbesondere Italienisch und Deutsch, um die Kommunikation unter den Mitgliedern zu verbessern. Vorher müssen die betreffenden Nutzer ihren neuen finanziellen Beitrag, der sich aus ihrem Antrag ergibt, formell akzeptiert haben. Wird die Gesamtzahl von fünf Sprachen überschritten, so wird jeder neue Antrag der Generalversammlung vorgelegt, die nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a beschließt. Im Fall von Streitigkeiten mit Dritten, die nicht Mitglieder der Organisation sind, ist Französisch zu verwenden.

(7) Die einzelnen Organe der O.I.V. arbeiten offen und transparent.

Schlagworte

Entschließungsentwurf, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086426

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