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Artikel 6 Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kapitel V – Finanzierung der O.I.V.

Artikel 6

(1) Jedes Mitglied der O.I.V. leistet einen finanziellen Beitrag, der jedes Jahr von der Generalversammlung festgelegt wird. Seine Höhe wird durch Anwendung der Anlagen 1 und 2 dieses Übereinkommens ermittelt. Der finanzielle Beitrag etwaiger neuer Mitglieder wird von der Generalversammlung nach den Anlagen 1 und 2 dieses Übereinkommens festgesetzt.

(2) Die finanziellen Mittel der O.I.V. umfassen den jährlichen Pflichtbeitrag der Mitglieder und Beobachter sowie die Erlöse aus ihren eigenen Tätigkeiten. Die Pflichtbeiträge werden im Laufe des betreffenden Kalenderjahrs an die O.I.V. entrichtet. Nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs wird ihre Entrichtung als verspätet angesehen.

(3) Die finanziellen Mittel der O.I.V. können auch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder umfassen sowie Spenden, Zuwendungen, Subventionen oder Finanzierungen jeglicher Art durch internationale oder nationale Organisationen öffentlicher, halböffentlicher oder privater Natur, sofern diese Finanzierungen den von der Generalversammlung nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a erstellten allgemeinen Grundsätzen entsprechen, die in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086427

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