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Artikel 7 Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 7

(1) Im Fall der Nichtentrichtung von zwei Beiträgen durch ein Mitglied werden dessen Stimmrechte und sein Recht auf Teilnahme im Exekutivausschuss und in der Generalversammlung nach der Feststellung der Nichtleistung automatisch suspendiert. Der Exekutivausschuss legt für jeden einzelnen Fall die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden Mitglieder wieder einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen können oder, wenn sie dies nicht tun, davon ausgegangen wird, dass sie das Übereinkommen gekündigt haben.

(2) Im Fall der Nichtentrichtung von drei Beiträgen in Folge setzt der Generaldirektor die betreffenden Mitglieder oder Beobachter von dieser Situation in Kenntnis. Wird innerhalb von zwei Jahren ab dem einunddreißigsten Dezember des dritten Jahres kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, so sind die betreffenden Mitglieder oder Beobachter automatisch ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086428

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