Kapitel VI – Beteiligung von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen
Artikel 8
Eine internationale zwischenstaatliche Organisation kann sich unter Bedingungen, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Exekutivausschusses für jeden einzelnen Fall festgelegt werden, an den Arbeiten der O.I.V. beteiligen oder Mitglied der O.I.V. werden und zur Finanzierung der Organisation beitragen.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Gesetzesnummer
20005246
Dokumentnummer
NOR40086429
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