Kapitel VII – Änderung und Revision des Übereinkommens
Artikel 9
(1) Jedes Mitglied kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich an den Generaldirektor zu richten. Dieser bringt ihn allen anderen Mitgliedern der Organisation zur Kenntnis. Befürworten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung die Hälfte plus eines der Mitglieder den Vorschlag, so legt ihn der Generaldirektor der ersten Generalversammlung, die nach Ablauf dieser Frist stattfindet, zum Beschluss vor. Der Beschluss wird durch Konsens der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Nach der Annahme durch die Generalversammlung werden die Änderungen den innerstaatlichen Verfahren der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation unterzogen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitglieder vorgesehen sind. Sie treten am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde durch insgesamt zwei Drittel plus eines der Mitglieder in Kraft.
(2) Eine Revision dieses Übereinkommens wird von Rechts wegen vorgenommen, wenn zwei Drittel plus eines der Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen. In diesem Fall beruft die französische Regierung innerhalb von sechs Monaten eine Konferenz der Mitglieder ein. Die Tagesordnung und die Revisionsvorschläge werden den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor dem Zusammentritt der Konferenz mitgeteilt. Die so einberufene Konferenz beschließt ihre Verfahrensregeln. Der Generaldirektor der O.I.V. nimmt dabei die Aufgaben eines Generalsekretärs wahr.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten eines revidierten Übereinkommens bestimmt die Generalversammlung der Organisation nach Maßgabe dieses Übereinkommens und der in Artikel 10 genannten Geschäftsordnung, inwieweit sich die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, aber keine Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, nach dem In-Kraft-Treten an den Tätigkeiten der O.I.V. beteiligen können.
Schlagworte
Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Gesetzesnummer
20005246
Dokumentnummer
NOR40086430
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