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Artikel 4 Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kapitel III – Stimmrechte

Artikel 4

Jedes Mitglied legt die Zahl seiner Delegierten nach freiem Ermessen fest, verfügt jedoch nur über zwei Grundstimmen, zu denen gegebenenfalls eine bestimmte Anzahl von Zusatzstimmen kommen, die auf Grund objektiver Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieses Übereinkommens sind, berechnet werden. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt die Anzahl der gewichteten Stimmen. Die Aktualisierung des Koeffizienten zur Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen nach Anlage 1.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086425

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