Kapitel III – Stimmrechte
Artikel 4
Jedes Mitglied legt die Zahl seiner Delegierten nach freiem Ermessen fest, verfügt jedoch nur über zwei Grundstimmen, zu denen gegebenenfalls eine bestimmte Anzahl von Zusatzstimmen kommen, die auf Grund objektiver Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieses Übereinkommens sind, berechnet werden. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt die Anzahl der gewichteten Stimmen. Die Aktualisierung des Koeffizienten zur Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen nach Anlage 1.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Gesetzesnummer
20005246
Dokumentnummer
NOR40086425
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