Kapitel II – Organisation
Artikel 3
(1) Die Organe der O.I.V. sind
- a) die Generalversammlung;
- b) der Präsident;
- c) die Vizepräsidenten;
- d) der Generaldirektor;
- e) der Exekutivausschuss;
- f) der wissenschaftlich-technische Ausschuss;
- g) das Präsidium;
- h) die Kommissionen, Unterkommissionen und Sachverständigengruppen;
- i) das Sekretariat.
(2) Jedes Mitglied der O.I.V. ist durch Delegierte seiner Wahl vertreten. Die Generalversammlung, die sich aus den von den Mitgliedern ernannten Delegierten zusammensetzt, ist das Plenum der O.I.V. Sie kann bestimmte Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren, der aus einem Delegierten je Mitglied besteht. Der Exekutivausschuss kann nach ihrer Ermächtigung bestimmte administrative Routineaufgaben dem Präsidium der O.I.V. übertragen, das sich aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der O.I.V. sowie den Vorsitzenden der Kommissionen und der Unterkommissionen zusammensetzt. Der Präsident, der Erste Vizepräsident und die Kommissionsvorsitzenden sind unterschiedlicher Nationalität.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit der O.I.V. wird im Rahmen eines von der Generalversammlung genehmigten Strategieplans in Sachverständigengruppen, Unterkommissionen und Kommissionen, die vom wissenschaftlich-technischen Ausschuss koordiniert werden, ausgeübt.
(4) Der Generaldirektor ist für die innere Verwaltung der O.I.V. sowie die Einstellung und Verwaltung des Personals verantwortlich. Die Einstellungsverfahren haben nach Möglichkeit den internationalen Charakter der Organisation zu wahren.
(5) Die O.I.V. kann auch Beobachter aufnehmen. Die Beobachter werden zugelassen, nachdem sie schriftlich die Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Geschäftsordnung angenommen haben.
(6) Der Sitz der Organisation ist Paris (Frankreich).
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Gesetzesnummer
20005246
Dokumentnummer
NOR40086424
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