Artikel 2
(1) Im Bereich ihrer Zuständigkeiten hat die O.I.V. folgende Ziele:
- a) ihre Mitglieder auf die Maßnahmen hinzuweisen, die eine Berücksichtigung der Anliegen der Erzeuger, Verbraucher und der anderen Beteiligten des Weinbausektors ermöglichen;
- b) andere internationale zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere die mit Normung befassten, zu unterstützen;
- c) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen und nach Bedarf zur Ausarbeitung neuer internationaler Normen zur Verbesserung der Bedingungen für die Herstellung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen sowie zur Berücksichtigung der Verbraucherinteressen beizutragen.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele nimmt die O.I.V. folgende Aufgaben wahr:
- a) Förderung und Lenkung von wissenschaftlicher und technischer Forschung und wissenschaftlichen und technischen Versuchen, um den Bedürfnissen ihrer Mitglieder zu entsprechen, Bewertung der Ergebnisse, wobei nach Bedarf qualifizierte Sachverständige hinzugezogen werden, und gegebenenfalls ihre Verbreitung durch geeignete Mittel;
- b) Erarbeitung und Formulierung von Empfehlungen und Überprüfung der Anwendung derselben gemeinsam mit ihren Mitgliedern, insbesondere auf folgenden Gebieten:
- i) Bedingungen der weinbaulichen Erzeugung,
- ii) önologische Verfahren,
- iii) Definition und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, Etikettierung und Bedingungen für das In-Verkehr-Bringen,
- iv) Analyse- und Bewertungsmethoden für Reberzeugnisse;
- c) Vorlage von Vorschlägen an die Mitglieder zu folgenden Themen:
- i) Garantie der Echtheit von Reberzeugnissen, vor allem gegenüber den Verbrauchern, insbesondere bezüglich der Angaben auf dem Etikett,
- ii) Schutz der geographischen Angaben, insbesondere der entsprechenden Weinbaugebiete und der Ursprungsbezeichnungen – mit oder ohne geographische Namen –, soweit diese die internationalen Übereinkünfte über Handel und geistiges Eigentum nicht in Frage stellen,
- iii) Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Kriterien für die Anerkennung und den Schutz weinbaulicher Pflanzenzüchtungen;
- d) Beitrag zur Harmonisierung und Anpassung der Vorschriften durch ihre Mitglieder oder nach Bedarf Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der Praktiken in ihrem Zuständigkeitsbereich;
- e) Vermittlung zwischen Ländern oder Organisationen, die einen entsprechenden Antrag stellen, wobei etwaige Kosten von den Antragstellern zu tragen sind;
- f) Beobachtung und Bewertung der wissenschaftlichen oder technischen Entwicklungen, die möglicherweise wesentliche und anhaltende Auswirkungen auf den Weinbausektor haben, und rechtzeitige Information ihrer Mitglieder;
- g) Beitrag zum Gesundheitsschutz der Verbraucher und zur Lebensmittelsicherheit durch
- i) spezielle wissenschaftliche Beobachtung, welche die Bewertung der spezifischen Eigenschaften von Reberzeugnissen ermöglicht,
- ii) Förderung und Lenkung der Forschung über Ernährungs- und Gesundheitsaspekte,
iii) Weitergabe der Informationen aus dieser Forschung über die in Artikel 2 Buchstabe n genannten Empfänger hinaus an die Vertreter der Medizin- und Gesundheitsberufe;
- h) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern durch
- i) administrative Zusammenarbeit,
- ii) Austausch spezifischer Informationen,
iii) Austausch von Sachverständigen,
- iv) Unterstützung oder Beratung durch Sachverständige, insbesondere bei der Erarbeitung gemeinsamer Vorhaben und anderer gemeinsamer Studien;
- i) bei ihrer Tätigkeit Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Mitglieds, was die Produktionssysteme von Reberzeugnissen und die Herstellungsmethoden von Wein und Weinspirituosen anbelangt;
- j) Beitrag zur Entwicklung von Ausbildungsnetzwerken im Bereich von Rebe und Reberzeugnissen;
- k) Beitrag zur Bekanntmachung oder Anerkennung des weltweiten Weinbauerbes sowie der damit verbundenen historischen, kulturellen, menschlichen, gesellschaftlichen und umweltspezifischen Faktoren;
- l) Übernahme der Schirmherrschaft für öffentliche oder private Veranstaltungen, deren nicht kommerzielle Zielsetzung in ihren Zuständigkeitsbereich fällt;
- m) im Rahmen ihrer Arbeiten nach Bedarf sachdienliche Dialoge mit den Vertretern des Sektors und Abschluss geeigneter Vereinbarungen;
- n) Sammlung, Verarbeitung und Verbreitung zweckdienlicher Informationen und deren Übermittlung an
- i) ihre Mitglieder und Beobachter,
- ii) andere internationale zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen,
iii) Erzeuger, Verbraucher und andere Beteiligte des Weinbausektors,
- iv) andere interessierte Länder,
- v) die Medien und darüber hinaus die breite Öffentlichkeit.
Zur Erleichterung dieser Informations- und Kommunikationsaufgaben ersucht die O.I.V. ihre Mitglieder, mögliche Begünstigte und gegebenenfalls internationale Organisationen, ihr auf der Grundlage angemessener Anfragen Daten und andere Bewertungselemente zur Verfügung zu stellen;
- o) regelmäßige Überprüfung der Effizienz ihrer Strukturen und Arbeitsweise.
Schlagworte
Analysemethode, Ernährungsaspekt, Medizinberuf, Informationsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Gesetzesnummer
20005246
Dokumentnummer
NOR40086423
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