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Artikel 12 Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 12

Vorschläge für Vorbehalte zu diesem Übereinkommen können angebracht werden. Sie müssen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a von der Generalversammlung angenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086433

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