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Artikel 13 Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 13

Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein bis zum 31. Juli 2001 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Annahme, Genehmigung, Ratifikation oder des Beitritts.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086434

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