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Artikel 52 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 52

Artikel 52

Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziationsbeziehungen

(1) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele von Teil III bei und ermitteln und entwickeln zu diesem Zweck innovative Kooperationsprogramme, die einen zusätzlichen Nutzen für ihre neuen Beziehungen als assoziierte Partner bieten können.

(2) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen der anderen Vertragspartei als assoziierter Partner wird gefördert, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist.

(3) Der Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen aussprechen.

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