ARTIKEL 53
Artikel 53
Mittel
(1) Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel bereitzustellen, einschließlich Finanzmitteln.
(2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Chile nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu erleichtern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)