vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 51 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 51

Artikel 51

Künftige Entwicklungen

Kein Bereich, der im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, wird von vornherein ausgeschlossen; die Vertragsparteien können im Assoziationsausschuss gemeinsam konkrete Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)